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Recht & WEG

Virtuelle Eigentümer­versammlung: Was seit der WEG-Reform 2024 erlaubt ist

Seit Oktober 2024 dürfen Eigentümergemeinschaften ihre Versammlung komplett online abhalten - wenn drei Viertel zustimmen. Wir erklären die Spielregeln des § 23 Abs. 1a WEG, warum bis 2028 noch Präsenztermine nötig sind und wie der Beschluss gelingt.

Die virtuelle Eigentümerversammlung steht seit dem 17. Oktober 2024 ausdrücklich im Wohnungseigentumsgesetz. Nach dem neuen § 23 Abs. 1a WEG kann eine Gemeinschaft beschließen, dass sie sich ohne gemeinsamen Versammlungsort ausschließlich per Videokonferenz trifft. Das spart Anfahrt und Raummiete - setzt aber eine qualifizierte Mehrheit, geeignete Technik und einige Vorkehrungen voraus, damit kein Eigentümer außen vor bleibt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rein virtuelle Versammlungen können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden - befristet auf höchstens drei Jahre.
  • Das Online-Format muss einer Präsenzversammlung gleichwertig sein: Bild und Ton in Echtzeit sowie Rede-, Frage-, Antrags- und Stimmrecht für alle.
  • Wird der Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, ist bis einschließlich 2028 trotzdem jedes Jahr eine Präsenzversammlung nötig - außer alle verzichten einstimmig.
  • Die hybride Versammlung, also Präsenz mit Online-Zuschaltung, bleibt daneben mit einfacher Mehrheit möglich.

Präsenz, hybrid oder virtuell: Welche Formen gibt es?

Das WEG kennt inzwischen drei Wege, eine Eigentümerversammlung durchzuführen. Sie unterscheiden sich vor allem darin, ob es noch einen Ort gibt, an dem man sich trifft, und welche Mehrheit nötig ist, um das Format einzuführen.

FormWas es bedeutetGrundlageNötiger Beschluss
PräsenzversammlungAlle treffen sich an einem Ort. Wer verhindert ist, erteilt eine Vollmacht.§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 24 WEGkeiner - gesetzlicher Regelfall
Hybride VersammlungEs gibt einen Versammlungsort, einzelne Eigentümer nehmen online teil und stimmen elektronisch ab.§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG (seit 1.12.2020)einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Virtuelle VersammlungKein Versammlungsort: Eigentümer und Verwalter treffen sich nur per Videokonferenz.§ 23 Abs. 1a WEG (seit 17.10.2024)mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen, höchstens für drei Jahre

Damit lässt sich ein verbreitetes Missverständnis ausräumen: Die große WEG-Reform von 2020 hat nur die Online-Zuschaltung zu einer Präsenzversammlung ermöglicht. Eine reine Online-Versammlung ohne Versammlungsort ging bis Oktober 2024 nur, wenn alle Eigentümer das gemeinsam vereinbart hatten. Erst ein Gesetz, das seit dem 17. Oktober 2024 in Kraft ist, hat dafür eine Beschlusskompetenz geschaffen - übrigens im selben Zug wie die Privilegierung von Balkonkraftwerken in der WEG.

Was verlangt § 23 Abs. 1a WEG im Einzelnen?

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen

Entscheidend sind die in der Versammlung abgegebenen Stimmen, nicht die Zahl aller Eigentümer der Gemeinschaft. Stimmen beispielsweise 30 Eigentümer über den Antrag ab, braucht es mindestens 23 Ja-Stimmen. Enthaltungen werden nach gängiger Auslegung nicht mitgezählt. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren sogar Einstimmigkeit gefordert, konnte sich damit aber nicht durchsetzen.

Befristung auf höchstens drei Jahre

Der Beschluss wirkt längstens drei Jahre ab dem Tag der Beschlussfassung. Danach muss die Gemeinschaft neu entscheiden. So sind Käufer einer Wohnung nicht dauerhaft an eine Entscheidung gebunden, an der sie nicht mitwirken konnten.

„Stattfindet“ oder „stattfinden kann“

Die Eigentümer haben zwei Möglichkeiten: Sie legen fest, dass Versammlungen im gewählten Zeitraum virtuell stattfinden, oder dass sie virtuell stattfinden können. Im zweiten Fall bleibt für jede einzelne Versammlung offen, welches Format gewählt wird. Das kann die Gemeinschaft per Geschäftsordnungsbeschluss regeln. Tut sie das nicht, entscheidet nach der Gesetzesbegründung der Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen.

Gleichwertig mit einer Präsenzversammlung

Teilnahme und Rechteausübung müssen mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein. Nach der Gesetzesbegründung bedeutet das technisch eine Videokonferenz mit Bild und Ton in beide Richtungen und in Echtzeit. Eine Versammlung im Chat oder eine reine Telefonkonferenz genügt nicht. Jeder Eigentümer muss sprechen, Fragen stellen, Anträge einbringen und abstimmen können. Wo es die persönlichen Verhältnisse erfordern, muss die Technik auch barrierefrei nutzbar sein.

Warum bis 2028 noch Präsenztermine nötig sind

Im Bundestag wurde der Regierungsentwurf um eine Übergangsregel ergänzt, die heute in § 48 Abs. 6 WEG steht. Fasst eine Gemeinschaft ihren Beschluss über virtuelle Versammlungen vor dem 1. Januar 2028, muss sie bis einschließlich 2028 mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchführen. Dabei gilt:

  • Verzicht nur einstimmig: Die Eigentümer können auf die jährliche Präsenzversammlung verzichten, allerdings nur durch einstimmigen Beschluss. Eine einzige Gegenstimme genügt, um den Verzicht zu verhindern.
  • Kein Anfechtungsgrund: Wird die Präsenzversammlung versäumt, macht das die online gefassten Beschlüsse weder nichtig noch anfechtbar. Die Pflicht besteht trotzdem - eine sorgfältige Verwaltung plant den Präsenztermin deshalb von Anfang an ein.
  • Nur für Mehrheitsbeschlüsse: Rein virtuelle Formate, die alle Eigentümer per Vereinbarung festgelegt haben, sind von der Übergangsregel nicht erfasst.

Praktisch bedeutet das: Hält Ihre Gemeinschaft nur eine ordentliche Versammlung im Jahr ab, muss diese bis Ende 2028 in der Regel weiterhin vor Ort stattfinden. Das Online-Format ist in dieser Zeit vor allem für zusätzliche Versammlungen interessant, etwa wenn nach einem Schaden kurzfristig über einen Auftrag entschieden werden muss. Naheliegend ist, dass auch eine hybride Versammlung mit echtem Versammlungsort die Präsenzpflicht erfüllt, weil dort jeder persönlich erscheinen kann. Ausdrücklich geregelt ist das aber nicht.

Datenschutz: Ja zum Format ist keine Einwilligung

Verantwortlich für die Datenverarbeitung bei der Videokonferenz ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, in der Regel vertreten durch den Verwalter. Die Gesetzesbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Datenschutz-Grundverordnung zu beachten ist und meist Einwilligungen der Teilnehmer nötig sein werden. Wichtig: Wer für virtuelle Versammlungen stimmt, willigt damit noch nicht in die Datenverarbeitung ein. Die Einwilligung muss davon getrennt erklärt werden.

Vorab sollten die Eigentümer deshalb erfahren, welche Plattform genutzt wird, welche Daten anfallen und wie lange sie gespeichert werden. Von Aufzeichnungen der Versammlung ist ohne klare Rechtsgrundlage abzuraten.

Was ist mit Eigentümern ohne Internet oder Technikerfahrung?

Genau diese Sorge stand im Gesetzgebungsverfahren im Mittelpunkt. Der Rechtsausschuss des Bundestages hat deshalb betont: Auch ein Beschluss über virtuelle Versammlungen muss ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, und einzelne Eigentümer dürfen dadurch nicht unbillig benachteiligt werden. Dabei spielt eine Rolle, ob jemand technisch gar nicht teilnehmen kann oder das Format nur für weniger geeignet hält.

Als praktische Hilfen nennt der Ausschuss unter anderem:

  • die Teilnahme in den Räumen der Verwaltung, sofern diese gut erreichbar und geeignet sind,
  • die Teilnahme gemeinsam mit einem Miteigentümer,
  • einen von der Gemeinschaft bereitgestellten Raum mit Technik,
  • technische Unterstützung in der Wohnung des betroffenen Eigentümers.

Ob solche Angebote nötig sind, sollte schon bei der Beschlussfassung besprochen werden - der Beschluss kann sie direkt vorsehen. Unabhängig davon bleibt die Vertretung möglich: Eine Vollmacht braucht nur Textform (§ 25 Abs. 3 WEG), eine E-Mail mit Namen des Vollmachtgebers genügt also.

Technische Störungen sind nicht geregelt

Was gilt, wenn die Verbindung abbricht oder ein Eigentümer nicht abstimmen kann, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, und die Rechtsprechung hat dazu noch keine klare Linie entwickelt. Weil eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden muss (§ 45 WEG), sollten Sie Streit vorbeugen: mit einem Testtermin vorab, einer Telefonnummer für technische Hilfe während der Versammlung, einer Regel für Unterbrechungen und einer sauberen Dokumentation.

So läuft eine virtuelle Eigentümer­versammlung ab

  1. Beschluss fassen: Über die Einführung wird in einer Präsenz- oder hybriden Versammlung abgestimmt. Der Punkt muss in der Einladung bezeichnet sein (§ 23 Abs. 2 WEG).
  2. Einladen: Die Einberufung erfolgt in Textform und soll mindestens drei Wochen vorher zugehen (§ 24 Abs. 4 WEG). Sie enthält die Tagesordnung, den Zugangsweg sowie Hinweise zu Technik und Datenschutz.
  3. Zugang absichern: Individuelle Zugangsdaten stellen sicher, dass nur Berechtigte teilnehmen. Eine Testmöglichkeit vorab nimmt Unsicherheit.
  4. Teilnahme feststellen: Zu Beginn werden Anwesende und Vollmachten erfasst, so wie bei einer Präsenzversammlung.
  5. Diskutieren und abstimmen: Wortmeldungen, Anträge und Abstimmungen müssen für alle nachvollziehbar sein. Das Ergebnis jedes Beschlusses wird verkündet.
  6. Protokollieren: Die Niederschrift ist unverzüglich aufzunehmen und vom Vorsitzenden, einem Eigentümer und, falls vorhanden, vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu unterschreiben (§ 24 Abs. 6 WEG). Die Beschlüsse kommen außerdem in die Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 WEG).

Für welche Gemeinschaften lohnt sich das Online-Format?

Für eine virtuelle Versammlung spricht vieles, wenn ein großer Teil der Eigentümer nicht vor Ort wohnt, etwa bei vielen vermieteten Wohnungen. Auch kurze Zusatzversammlungen lassen sich online leichter organisieren, und die Raummiete entfällt. Dagegen spricht, dass Diskussionen in großen Runden am Bildschirm schwieriger sind, das persönliche Kennenlernen fehlt und manche Eigentümer mit der Technik überfordert sind.

Für viele Gemeinschaften ist die hybride Versammlung ein guter Zwischenschritt: Wer möchte, kommt vor Ort, alle anderen schalten sich zu. So sammeln Verwaltung und Eigentümer Erfahrung, bevor über ein rein virtuelles Format entschieden wird. Welche Lösung passt, besprechen wir als WEG-Verwaltung gern mit Ihrem Beirat.

Das sollte im Beschluss stehen

  • der genaue Zeitraum, höchstens drei Jahre, am besten mit Enddatum,
  • ob Versammlungen virtuell stattfinden oder nur stattfinden können - und wer im zweiten Fall über das Format entscheidet,
  • technische Mindestanforderungen an Bild, Ton und Abstimmung,
  • Unterstützungsangebote für Eigentümer, die Hilfe brauchen,
  • Regeln für technische Störungen,
  • die Kosten der Technik und ihre Verteilung,
  • einen Hinweis auf die jährliche Präsenzversammlung bis einschließlich 2028.

Sie überlegen, Ihre Versammlung online abzuhalten?Wir beraten Ihre Gemeinschaft, welches Format passt, und bereiten den Beschluss vor.

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Häufige Fragen

Kann ein einzelner Eigentümer die virtuelle Versammlung verhindern?

Gegen eine Dreiviertelmehrheit allein nicht. Er kann den Beschluss aber innerhalb eines Monats anfechten, wenn er meint, dass dieser nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht - etwa weil auf Eigentümer ohne Technik keine Rücksicht genommen wurde. Außerdem verhindert seine Gegenstimme, dass die Gemeinschaft bis 2028 auf die jährliche Präsenzversammlung verzichtet.

Reicht es, sich per Telefon einzuwählen?

Als Format für die gesamte Versammlung nicht: Nach der Gesetzesbegründung ist eine Videokonferenz mit Bild und Ton in Echtzeit erforderlich, eine reine Telefon- oder Chatversammlung genügt nicht. Welche Plattform genutzt wird und welche Geräte Sie brauchen, steht in der Einladung.

Kann ich mich bei einer virtuellen Versammlung vertreten lassen?

Ja. Wie bei jeder Eigentümerversammlung können Sie eine Vollmacht erteilen. Sie braucht Textform, eine E-Mail an die Verwaltung reicht also aus, wenn Ihr Name daraus hervorgeht.

Was gilt für Beschlüsse, die ab 2028 gefasst werden?

Die Pflicht zur jährlichen Präsenzversammlung knüpft an Beschlüsse an, die vor dem 1. Januar 2028 gefasst werden, und gilt nur bis einschließlich 2028.

Können wir statt einer Versammlung auch per E-Mail abstimmen?

Ein Beschluss ohne Versammlung ist möglich, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Für einzelne Themen kann die Gemeinschaft vorher beschließen, dass dabei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Eine Diskussion wie in der Versammlung findet dann aber nicht statt.

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Stutz & Pohl Hausverwaltung

Hausverwaltung aus Hennef (Sieg)

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 18. Oktober 2026.