Balkonkraftwerk in WEG und Mietwohnung: Ihre Rechte seit 2024
Seit Oktober 2024 können Wohnungseigentümer und Mieter ein Balkonkraftwerk verlangen - pauschal verbieten lässt es sich nicht mehr. Wir zeigen, was die Eigentümergemeinschaft trotzdem regeln darf, welche technischen Grenzen gelten und wie die Anmeldung funktioniert.
Ein Balkonkraftwerk in der WEG oder in der Mietwohnung war lange ein Garant für Diskussionen: Wie sieht das an der Fassade aus? Hält die Befestigung? Wer haftet? Oft endete das Vorhaben in der Eigentümerversammlung oder am Veto des Vermieters. Seit dem 17. Oktober 2024 ist die Ausgangslage eine andere. Eigentümer und Mieter haben einen gesetzlichen Anspruch auf ein Steckersolargerät - völlig frei sind sie bei der Umsetzung aber nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Steckersolargeräte gehören seit dem 17.10.2024 zu den privilegierten baulichen Veränderungen nach § 20 Abs. 2 WEG. Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ihm die Installation erlaubt wird.
- Mieter haben nach § 554 BGB einen entsprechenden Anspruch gegenüber ihrem Vermieter.
- Die Gemeinschaft entscheidet nicht mehr über das Ob, wohl aber über das Wie - etwa Montageort, Befestigung und Erscheinungsbild.
- Technisch gelten höchstens 800 Voltampere Wechselrichterleistung und 2.000 Watt Modulleistung.
- Das Gerät muss im Marktstammdatenregister registriert werden. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr nötig.
Was hat sich 2024 für Balkonkraftwerke geändert?
Im Jahr 2024 hat der Gesetzgeber an zwei Stellen nachgebessert. Im Frühjahr wurden mit dem sogenannten Solarpaket I die technischen und bürokratischen Hürden gesenkt: Die zulässige Wechselrichterleistung stieg auf 800 Voltampere, die Anmeldung wurde vereinfacht. Im Oktober folgte dann die Änderung im Wohnungseigentums- und im Mietrecht.
Seitdem stehen Steckersolargeräte in einer Reihe mit Maßnahmen, die der Gesetzgeber schon zuvor besonders geschützt hatte: Umbauten für Menschen mit Behinderungen, Ladestationen für Elektroautos, Einbruchsschutz und - im Wohnungseigentumsrecht - der Anschluss an ein Glasfasernetz. Für all diese Vorhaben gilt: Sie lassen sich nicht einfach per Mehrheitsentscheid oder Vermieterentscheidung abblocken.
Was bedeutet „privilegierte bauliche Veränderung“ für Eigentümer?
Normalerweise braucht jede bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum einen Beschluss, und die Mehrheit kann eine Maßnahme auch ablehnen. Bei privilegierten Maßnahmen ist das anders: Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 20 Abs. 2 WEG verlangen, dass ihm eine angemessene Maßnahme gestattet wird. Die Gemeinschaft muss also grundsätzlich Ja sagen.
Das heißt allerdings nicht, dass Sie einfach loslegen dürfen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass über die Durchführung im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen wird. Der Weg führt also weiterhin über die Eigentümerversammlung. Lehnt die Mehrheit einen berechtigten Antrag ab, können Sie den fehlenden Beschluss gerichtlich ersetzen lassen.
Eine äußere Grenze zieht § 20 Abs. 4 WEG: Maßnahmen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einzelne Eigentümer unbillig benachteiligen, sind ausgeschlossen. Bei einem üblichen Balkonmodul dürfte das nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen.
Nicht ohne Beschluss montieren
Auch wenn Ihnen ein Anspruch zusteht: Wer das Gerät ohne Gestattungsbeschluss anbringt, riskiert Streit und im schlimmsten Fall die Aufforderung, es wieder abzubauen. Stellen Sie den Antrag deshalb vorher und warten Sie den Beschluss ab.
Was darf die Eigentümergemeinschaft regeln?
Die Gemeinschaft hat beim Wie einen Gestaltungsspielraum. Sie darf Vorgaben machen, die das Gemeinschaftseigentum schützen und für ein geordnetes Gesamtbild sorgen - solange diese Vorgaben nicht auf ein verstecktes Verbot hinauslaufen.
| Die WEG darf zum Beispiel regeln … | Nicht zulässig ist dagegen … |
|---|---|
| wo das Modul angebracht wird, etwa innen an der Brüstung oder auf der Terrasse | ein generelles Verbot von Steckersolargeräten |
| wie es befestigt wird, zum Beispiel ohne Bohrungen in Fassade oder Dämmung | Auflagen, die so teuer oder aufwendig sind, dass sie praktisch einem Verbot gleichkommen |
| ein einheitliches Erscheinungsbild, etwa Rahmen- oder Modulfarbe | die Ablehnung allein aus optischen Gründen, wenn sich das Gerät unauffällig einfügen lässt |
| Anforderungen an Sicherheit und fachgerechte Montage, zum Beispiel gegen Sturm | Kosten des Geräts auf die übrigen Eigentümer zu verteilen |
Zu den Kosten ist die Rechtslage eindeutig: Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt derjenige Eigentümer, dem die Maßnahme gestattet wird, die Kosten allein. Dazu zählen nach verbreitetem Verständnis auch Folgekosten, etwa wenn bei der Montage oder beim späteren Abbau etwas am Gemeinschaftseigentum ausgebessert werden muss. Im Gegenzug steht ihm auch der erzeugte Strom allein zu.
Balkonkraftwerk in der Mietwohnung: Was gilt nach § 554 BGB?
Mieter können nach § 554 BGB verlangen, dass der Vermieter ihnen bauliche Veränderungen erlaubt, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen. Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Maßnahme auch unter Berücksichtigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist. Klauseln im Mietvertrag, die dieses Recht zum Nachteil des Mieters einschränken, sind unwirksam.
Der Mieter kann anbieten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten - etwa für den Fall, dass beim Rückbau etwas beschädigt wird. Die Kosten für Gerät und Montage trägt er selbst. Beim Auszug muss er in der Regel den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Mietwohnung in einer WEG: zwei Ebenen
Liegt die Mietwohnung in einer Eigentümergemeinschaft, sind zwei Rechtsverhältnisse betroffen. Der Mieter wendet sich an seinen Vermieter. Der Vermieter wiederum braucht für die Montage am Gemeinschaftseigentum - Balkonbrüstung, Geländer, Fassade - einen Gestattungsbeschluss der Gemeinschaft. Diesen Anspruch muss er als Eigentümer selbst geltend machen. Klug ist es, beides früh aufeinander abzustimmen, damit der Mieter nicht monatelang wartet.
Technik: 800 Watt, 2.000 Watt und der Stromzähler
Damit ein Gerät als Steckersolargerät im Sinne der Erleichterungen gilt, darf die Wechselrichterleistung höchstens 800 Voltampere und die installierte Modulleistung höchstens 2.000 Watt betragen. Mehrere Geräte hinter demselben Zähler (Entnahmestelle) werden nach Angaben der Bundesnetzagentur zusammengerechnet. Maßgeblich ist dabei die höchste am Wechselrichter einstellbare Leistung, auch wenn das Gerät gedrosselt betrieben wird.
Ein häufiger Stolperstein war früher der Zähler. Ältere Zähler, die eingespeisten Strom nicht korrekt erfassen, müssen gegen einen Zweirichtungszähler oder ein intelligentes Messsystem getauscht werden. Das Gerät darf laut Bundesnetzagentur aber schon vor dem Tausch in Betrieb gehen; um den Wechsel muss sich der zuständige Netz- bzw. Messstellenbetreiber zügig kümmern, ohne dass Sie ihn eigens beauftragen müssen. Der überschüssige Strom fließt im Standardfall ohne Vergütung ins Netz.
Für den Anschluss an die Steckdose gibt es technische Regeln. Gerade in älteren Gebäuden lohnt sich ein kurzer Blick einer Elektrofachkraft auf den Stromkreis, an den das Gerät angeschlossen werden soll.
Anmeldung im Marktstammdatenregister: So geht es
Eine Anmeldung beim Netzbetreiber ist für Steckersolargeräte innerhalb der genannten Grenzen nicht mehr erforderlich. Die Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bleibt aber Pflicht. Sie ist kostenlos und für Balkonkraftwerke stark vereinfacht.
- Konto anlegen: Sie registrieren sich online im Marktstammdatenregister als Anlagenbetreiber.
- Gerät erfassen: Nötig sind nur wenige Angaben, etwa Inbetriebnahmedatum, Modul- und Wechselrichterleistung und der Standort.
- Zählernummer eintragen: Sie steht meist auf der Stromrechnung und wird nicht veröffentlicht.
- Frist beachten: Die Registrierung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen (§ 5 MaStRV).
Der Netzbetreiber erhält die Daten anschließend automatisch aus dem Register.
Tipp: So stellen Sie den Antrag in der WEG
Je vollständiger Ihr Antrag, desto reibungsloser die Abstimmung. Schicken Sie der Verwaltung rechtzeitig vor der Versammlung das Datenblatt des Geräts, ein Foto oder eine Skizze des geplanten Montageorts, die Befestigungsart und eine kurze Erklärung, dass Sie die Kosten übernehmen. Manche Gemeinschaften legen außerdem Grundregeln für alle künftigen Balkonkraftwerke fest - das spart bei späteren Anträgen Zeit.
Wie wir Gemeinschaften dabei begleiten
Als Verwaltung mit Sitz in Hennef betreuen wir Eigentümergemeinschaften im Rhein-Sieg-Kreis, in Bonn und Köln. Aus unserer Sicht hat sich bewährt, Anträge sauber vorzubereiten und die Durchführung klar zu regeln: Wo darf montiert werden, wie wird befestigt, wer haftet bei Schäden? So entsteht ein Beschluss, mit dem der Antragsteller und die übrigen Eigentümer gleichermaßen leben können - und der nicht bei jedem neuen Antrag von vorn diskutiert werden muss.
Ein Balkonkraftwerk in Ihrer Gemeinschaft geplant?Wir bereiten Antrag und Beschluss so vor, dass alle Beteiligten Klarheit haben.
Jetzt anfragenHäufige Fragen
Kann die Eigentümerversammlung ein Balkonkraftwerk noch ablehnen?
Ein pauschales Nein ist seit Oktober 2024 nicht mehr möglich, wenn das Vorhaben angemessen ist. Die Versammlung entscheidet aber über die Art der Durchführung und kann sinnvolle Auflagen machen. Wird ein berechtigter Antrag abgelehnt, kann der Eigentümer eine Beschlussersetzungsklage erheben.
Brauche ich als Mieter in einer WEG zwei Zustimmungen?
Sie selbst brauchen nur die Erlaubnis Ihres Vermieters. Weil die Montage aber meist Gemeinschaftseigentum betrifft, muss Ihr Vermieter seinerseits einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeiführen. Sprechen Sie ihn deshalb frühzeitig an.
Muss ich das Gerät noch beim Netzbetreiber anmelden?
Nein, nicht für Geräte innerhalb der Grenzen von 800 Voltampere Wechselrichter- und 2.000 Watt Modulleistung. Pflicht ist nur die Registrierung im Marktstammdatenregister. Der Netzbetreiber wird darüber automatisch informiert.
Gilt der Anspruch auch für größere Solaranlagen?
Die Privilegierung bezieht sich ausdrücklich auf Steckersolargeräte. Ob auch größere, fest installierte Anlagen darunter fallen, ist nicht abschließend geklärt - eher spricht viel dagegen. Planen Sie eine solche Anlage, sollten Sie von einem regulären Beschluss der Gemeinschaft ausgehen.
Wer haftet, wenn sich ein Modul löst?
In erster Linie derjenige, der das Gerät betreibt. Klären Sie deshalb mit Ihrer Haftpflicht- und Hausratversicherung, ob das Balkonkraftwerk mitversichert ist, und lassen Sie die Befestigung fachgerecht ausführen.
Sie interessieren sich für weitere Technik rund um die eigene Wohnung? Dann lesen Sie unseren Beitrag zu Smart Living für Eigentümer oder erfahren Sie, wie Sie eine Wallbox in der WEG umsetzen. Wie wir Gemeinschaften insgesamt betreuen, zeigt unsere Seite zur WEG-Verwaltung.
Stutz & Pohl Hausverwaltung
Hausverwaltung aus Hennef (Sieg)
Wir betreuen über 1000 Wohn- und Gewerbeeinheiten im Rhein-Sieg-Kreis, in Bonn und Köln - als WEG-, Miet- und Sondereigentumsverwaltung. In unserem Ratgeber teilen wir Wissen aus dem Verwaltungsalltag. Mehr über uns
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 18. Oktober 2026.